Anders kann man es wohl nicht bezeichnen, wenn der überwachungstechnisch gestählte Telekommunikationsriese mit seiner teils recht seltsamen Rechtsauffassung gesammelte Daten weiterreicht, deren Speicherung normalerweise untersagt ist. Zumindest wenn man denn dem vorläufigen Urteil des BVerfG im März diesen Jahres Folge leistet, in diesem heißt es: Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, […]1 Im Umkehrschluß bedeutet dies also, daß Bagatellen nicht Gegestand des Auskunftbegehrens sein dürfen.
Um diesen Passus nun geschickt zu umschiffen, bediente sich die Deutsche Telekom just einer Definition, die in deren Fall schon zu einem Gerichtsverfahren führte: Bei den gelieferten Daten handelt es sich nicht um Verbindungsdaten, sondern um Daten des Fernmelderechnungsdienstes. Zwar ist dies rechtlich möglich, jedoch verstößt wiederum die Speicherung dieser Daten gegen geltendes Datenschutzrecht, wenn es sich denn um eine Flatrate handelt!
Was nützen also Gesetze en masse, ja gar häufige maßregelnde Verordnungen des BVerfG, wenn denn der Gesetzgeber und somit auch dem guten Beispiel folgende ehemalige staatliche Konzerne sich einer ureigenen Interpretation befleißigen und somit im Prinzip doch das Gros dieser Dinge mißachten?
via heise
- Seite 4 der Pressemitteilung Nr 37/2008 [↩]

Angst vor Hackern oder besser gesagt vor deren bösem Alter Ego trieb die Telekom schon Mitte der 90er hin zu
Die Praktiken der Telekom sind in journalistischen Kreisen 



